Stapel von Briefen
Überprüfung Ihrer Daten

Werbung

Datenschutzrechtlich relevant ist Werbung immer dann, wenn Ihre personenbezogenen Daten zu Werbezwecken verwendet werden. Beispiele sind persönlich adressierte Werbepost oder E-Mail-Werbung, die an E-Mail-Adressen mit Personenbezug gerichtet ist oder die Betroffenen namentlich adressiert. Dagegen fallen beispielsweise Postwurfsendungen im Briefkasten, die nicht persönlich adressiert sind, oder Beilagenwerbung nicht unter das Datenschutzrecht.

Werbende Unternehmen erhalten personenbezogene Daten sowohl von den betroffenen Personen selbst – beispielsweise im Rahmen von Online-Bestellungen, Preisausschreiben etc. – als auch durch Adresshändler. Der Adresshandel sammelt personenbezogene Daten unter anderem in Branchenverzeichnissen, Handelsregistern, Telefonbüchern und sonstigen Veröffentlichungen oder im Rahmen von Gewinnspielen.

Vorbeugend empfehlen wir daher grundsätzlich einen sparsamen Umgang mit den eigenen Daten. Überlegen Sie auch bei Onlinebestellungen, ob Sie an Werbung des Unternehmens interessiert sind, und machen Sie andernfalls schon im Rahmen Ihrer Bestellung einen Werbewiderspruch geltend.

Was dürfen Unternehmen?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt eine personalisierte Direktwerbung insbesondere dann, wenn Sie vorher wirksam – das heißt informiert, freiwillig und für den bestimmten Fall – eingewilligt haben (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Darüber hinaus kann Direktwerbung zulässig sein, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Dazu stellt Erwägungsgrund 47 (Satz 7) der DSGVO zwar fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann. Für die Interessenabwägung ergibt sich jedoch aus demselben Erwägungsgrund (Satz 1 und 2), dass die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen sind. So ist beispielsweise relevant, ob vorher ein Geschäftsverhältnis (Kund:innen, Interessent:innen usw.) bestand und welches Medium (zum Beispiel Briefpost, Telefon, E-Mail, Messenger) verwendet wurde. Einzelheiten hierzu finden Sie in der Orientierungshilfe zur Direktwerbung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK).

Wenn ein Unternehmen oder eine sonstige Stelle (zum Beispiel Verein) beabsichtigt, Ihre personenbezogenen Daten nicht nur für den vereinbarten Zweck – wie beispielsweise die Abwicklung eines Kaufvertrags – zu nutzen, sondern auch für Werbung, dann muss es Sie darauf bereits bei der Erhebung der Daten hinweisen. Auch auf Ihr Widerspruchsrecht und auf Ihr Recht, eine eventuelle Einwilligung zu widerrufen, müssen Sie hingewiesen werden.

Was können Sie gegen unerwünschte Werbung tun?

  • Sie können jederzeit einen Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken einlegen (Art. 21 Abs. 3 DSGVO). Wenn Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken eingewilligt haben, können Sie jederzeit Ihre Einwilligung widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

  • Gegenüber dem werbenden Unternehmen können Sie Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, einschließlich aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten und über eventuelle Empfänger:innen Ihrer Daten.

  • Außerdem können Sie die Löschung Ihrer nur für Werbezwecke verwendeten Daten verlangen (Art. 17 DSGVO). Die verantwortliche Stelle ist dann in der Regel dazu verpflichtet, dies auch allen Empfänger:innen Ihrer Daten mitzuteilen. Zusätzlich können Sie von den Verantwortlichen verlangen, Sie über diese Empfänger:innen zu unterrichten (Art. 19 DSGVO).

  • Im Falle eines Werbewiderspruchs bieten manche Unternehmen an, die personenbezogenen Daten statt einer Löschung in eine sogenannte Werbesperrdatei aufzunehmen, um Ihren Werbewiderspruch bei zukünftigen Aussendungen zu berücksichtigen. Dies kann sinnvoll sein, um künftige Werbung durch das Unternehmen zu verhindern.

Statt in jedem Einzelfall einen Werbewiderspruch gegenüber Unternehmen kundtun zu müssen, können Betroffene sich vorbeugend (kostenfrei) in die sogenannten Robinsonlisten des Deutschen Dialogmarketing Verbands und des Interessenverbands Deutsches Internet eintragen lassen. Da der Abgleich mit solchen Listen für Unternehmen freiwillig ist, ist der Eintrag in eine solche Liste allerdings keine Garantie gegen unerwünschte Werbung.

An wen können Sie sich wenden?

Bei möglichen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können sich Betroffene an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Für Berlin ist dies die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Für Ihre Beschwerde können Sie das von uns bereitgestellte Beschwerdeformular nutzen.

Bei Beschwerden wegen aggressiver, belästigender und Ihnen unzulässig erscheinender Werbung können Sie sich an die Verbraucherzentrale Berlin bzw. die in Ihrem Raum tätige Verbraucherzentrale wenden. Die Verbraucherzentralen sind nach dem Rechtsberatungsgesetz zur außergerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Verbraucherrechts berechtigt. Weitere Informationen der Verbraucherzentralen zum Umgang mit unerwünschter Werbung im Briefkasten finden sie auf der Website der Verbraucherzentrale.

Bei Problemen mit Anrufen und Rufnummern können sich Verbraucher:innen an die Bundesnetzagentur wenden – unter anderem bei unerlaubter Telefonwerbung, belästigenden Anrufversuchen, unerwünschten SMS oder Messenger-Nachrichten sowie Werbe-E-Mails und Fax-Spams, in denen eine Rufnummer angeführt oder beworben wird. Ausführliche Informationen und Beschwerdeformulare finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur.