OrganisationDie Behörde wird von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geleitet. Sie besteht aus drei juristischen Abteilungen und einer Abteilung Informatik, die jeweils in drei Gruppen mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten unterteilt sind. Den Abteilungen stehen die Informations- und Beschwerdestelle, die Sanktionsstelle, der Stab, die Zentralen Dienste, die IT-Stelle und die Allgemeine Verwaltung zur Seite. Die Zuständigkeiten und Aufgabengebiete der Mitarbeiter:innen sind dem beigefügten Organigramm zu entnehmen.
Wie jede öffentliche Stelle des Landes Berlin ist unsere Behörde nach § 17 Abs. 5 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet, die Arbeit zu dokumentieren und ein Verzeichnis zu führen, mit dem sich die Ordnung des Aktenbestands nachvollziehen lässt. Durch die laufende Umstellung auf ausschließlich digitale Aktenbearbeitung kommen derzeit zwei Verzeichnisse zur Anwendung: Die Aktenordnung Alt gilt für alle vor dem 23. November 2023 erfassten Vorgänge, die danach angelegten Vorgänge folgen der Aktenordnung Neu. Für alle Akten gilt grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht und Aktenauskunft nach dem IFG. Der Informationszugang wird gewährt, sofern keine Gründe nach §§ 5 ff. IFG entgegenstehen.
Die Behörde wird von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geleitet. Sie besteht aus drei juristischen Abteilungen und einer Abteilung Informatik, die jeweils in drei Gruppen mit unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten unterteilt sind. Den Abteilungen stehen die Informations- und Beschwerdestelle, die Sanktionsstelle, der Stab, die Zentralen Dienste, die IT-Stelle und die Allgemeine Verwaltung zur Seite. Die Zuständigkeiten und Aufgabengebiete der Mitarbeiter:innen sind dem beigefügten Organigramm zu entnehmen.
Wie jede öffentliche Stelle des Landes Berlin ist unsere Behörde nach § 17 Abs. 5 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet, die Arbeit zu dokumentieren und ein Verzeichnis zu führen, mit dem sich die Ordnung des Aktenbestands nachvollziehen lässt. Durch die laufende Umstellung auf ausschließlich digitale Aktenbearbeitung kommen derzeit zwei Verzeichnisse zur Anwendung: Die Aktenordnung Alt gilt für alle vor dem 23. November 2023 erfassten Vorgänge, die danach angelegten Vorgänge folgen der Aktenordnung Neu. Für alle Akten gilt grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht und Aktenauskunft nach dem IFG. Der Informationszugang wird gewährt, sofern keine Gründe nach §§ 5 ff. IFG entgegenstehen.