Zutritts- und Besichtigungsrecht bei MietwohnungenWünschen Handwerker:innen, Ablesefirmen, Vermieter:innen oder auch Vertreter:innen der Hausverwaltung Zutritt zur Wohnung, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Zutritt zur Wohnung zu gewähren ist. Ein unbeschränktes Besichtigungsrecht der Vermieter:innen gibt es nicht, denn mit Abschluss des Mietvertrags steht Mieter:innen grundsätzlich das Recht zu, in ihrer Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Vielmehr setzt das Besichtigungsrecht der Vermieter:innen einen konkreten sachlichen Grund voraus, der sich beispielsweise aus der Bewirtschaftung des Objekts ergeben kann. Eine Formularklausel im Mietvertrag, die Vermieter:innen ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustands“ einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Jedoch kann im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht der Vermieter:innen in angemessenen Abständen vereinbart werden.
Im Übrigen setzt ein Zutrittsrecht Dritter ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung voraus. Dies kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die oder der Vermieter:in Haus oder Wohnung verkaufen will. Ein Recht zur Besichtigung besteht aber auch, wenn das Ende des Mietverhältnisses bevorsteht und die oder der Vermieter:in die Räume möglichen Mietnachfolger:innen zeigen will. Auch aus der Vorbereitung von Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten kann sich ein solcher Anspruch ergeben. Ein generelles Zutrittsrecht für Handwerker:innen ohne konkrete Anhaltspunkte für drohende Schäden oder zu beseitigende Mängel gibt es nicht.
Selbstverständlich ist jedoch Handwerker:innen der Zutritt zu gewähren, wenn sie mit der Beseitigung eines Mangels beauftragt worden sind. Auch Ablesedienste können Anspruch auf Zutritt zur Wohnung haben, beispielsweise um den jährlichen Verbrauch an den Heizkörpern zu erfassen.
Allen Besichtigungen ist gemeinsam, dass sie rechtzeitig, also mindestens 4-5 Tage vorher angekündigt werden müssen. Ein Termin darf nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden. Auf die Belange von Mieter:innen ist Rücksicht zu nehmen und bestenfalls sollte versucht werden, einen Termin zu vereinbaren. Foto- oder Videoaufnahmen dürfen Vermieter:innen oder Handwerker:innen ohne Zustimmung nur fertigen, wenn diese zur Beseitigung von Schäden oder zur Beweissicherung erforderlich sind. Im Übrigen lässt sich aus dem Recht zur Besichtigung kein Recht zur Erstellung von Fotoaufnahmen ableiten: Fotos sind grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
Wünschen Handwerker:innen, Ablesefirmen, Vermieter:innen oder auch Vertreter:innen der Hausverwaltung Zutritt zur Wohnung, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Zutritt zur Wohnung zu gewähren ist. Ein unbeschränktes Besichtigungsrecht der Vermieter:innen gibt es nicht, denn mit Abschluss des Mietvertrags steht Mieter:innen grundsätzlich das Recht zu, in ihrer Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Vielmehr setzt das Besichtigungsrecht der Vermieter:innen einen konkreten sachlichen Grund voraus, der sich beispielsweise aus der Bewirtschaftung des Objekts ergeben kann. Eine Formularklausel im Mietvertrag, die Vermieter:innen ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustands“ einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Jedoch kann im Mietvertrag ein Besichtigungsrecht der Vermieter:innen in angemessenen Abständen vereinbart werden.
Im Übrigen setzt ein Zutrittsrecht Dritter ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung voraus. Dies kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die oder der Vermieter:in Haus oder Wohnung verkaufen will. Ein Recht zur Besichtigung besteht aber auch, wenn das Ende des Mietverhältnisses bevorsteht und die oder der Vermieter:in die Räume möglichen Mietnachfolger:innen zeigen will. Auch aus der Vorbereitung von Modernisierungs- oder Instandsetzungsarbeiten kann sich ein solcher Anspruch ergeben. Ein generelles Zutrittsrecht für Handwerker:innen ohne konkrete Anhaltspunkte für drohende Schäden oder zu beseitigende Mängel gibt es nicht.
Selbstverständlich ist jedoch Handwerker:innen der Zutritt zu gewähren, wenn sie mit der Beseitigung eines Mangels beauftragt worden sind. Auch Ablesedienste können Anspruch auf Zutritt zur Wohnung haben, beispielsweise um den jährlichen Verbrauch an den Heizkörpern zu erfassen.
Allen Besichtigungen ist gemeinsam, dass sie rechtzeitig, also mindestens 4-5 Tage vorher angekündigt werden müssen. Ein Termin darf nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden. Auf die Belange von Mieter:innen ist Rücksicht zu nehmen und bestenfalls sollte versucht werden, einen Termin zu vereinbaren. Foto- oder Videoaufnahmen dürfen Vermieter:innen oder Handwerker:innen ohne Zustimmung nur fertigen, wenn diese zur Beseitigung von Schäden oder zur Beweissicherung erforderlich sind. Im Übrigen lässt sich aus dem Recht zur Besichtigung kein Recht zur Erstellung von Fotoaufnahmen ableiten: Fotos sind grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.