RauchmelderSeit 1. Januar 2021 ist der Einbau von Rauchmeldern in privatem Wohnraum gesetzlich verpflichtend. Die hierfür eingesetzten Geräte sind mittlerweile so ausgestaltet, dass sie per Funk auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und gewartet werden können. Immer wieder erreichen uns Beratungsanfragen von Bürger:innen hinsichtlich einer möglichen Überwachung mittels neu eingebauter oder neu einzubauender Rauchmeldegeräte.
Zwar müssen Rauchmelder für die Erfüllung ihres Zwecks über Sensoren verfügen, die beispielsweise Abstände messen können, um ein Verdecken der Warnmelder durch Möbel, Lampen etc. zu erkennen. Diese Sensoren sind jedoch nicht dazu geeignet, die Anwesenheit von Personen für Bewegungsprofile zu erfassen oder Tonaufzeichnungen zu machen. Zudem wären die in den Geräten verbauten, wenig leistungsstarken Funksender auch nicht in der Lage, größere Datenmengen nach außen zu übertragen.
Ganz ohne Personenbezug kommt ein Rauchmelder jedoch dennoch nicht aus. Jedes Gerät muss einer bestimmten Wohneinheit zugeordnet werden können, wenn die Geräte per Funk Auskunft über ihre Funktionstüchtigkeit geben. Dabei werden meist die Gerätenummer sowie die entsprechenden Wartungsprotokolle nach außen gesendet. Die verantwortliche Stelle muss sodann zuordnen können, wo eine gegebenenfalls gemeldete Funktionsstörung zu beheben ist.
Auch bei Einbau und Betrieb von Rauchmeldern spielt der Schutz von personenbezogenen Daten eine Rolle, wenn Gerätenummer und Funktionsfähigkeit bei Wartungsarbeiten an verantwortliche Stellen übermittelt werden. Daten über Anwesenheit und Verhalten von Personen innerhalb des Sensorbereichs der Geräte werden nach unseren Erkenntnissen indes nicht erhoben und weiterverarbeitet.
Seit 1. Januar 2021 ist der Einbau von Rauchmeldern in privatem Wohnraum gesetzlich verpflichtend. Die hierfür eingesetzten Geräte sind mittlerweile so ausgestaltet, dass sie per Funk auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und gewartet werden können. Immer wieder erreichen uns Beratungsanfragen von Bürger:innen hinsichtlich einer möglichen Überwachung mittels neu eingebauter oder neu einzubauender Rauchmeldegeräte.
Zwar müssen Rauchmelder für die Erfüllung ihres Zwecks über Sensoren verfügen, die beispielsweise Abstände messen können, um ein Verdecken der Warnmelder durch Möbel, Lampen etc. zu erkennen. Diese Sensoren sind jedoch nicht dazu geeignet, die Anwesenheit von Personen für Bewegungsprofile zu erfassen oder Tonaufzeichnungen zu machen. Zudem wären die in den Geräten verbauten, wenig leistungsstarken Funksender auch nicht in der Lage, größere Datenmengen nach außen zu übertragen.
Ganz ohne Personenbezug kommt ein Rauchmelder jedoch dennoch nicht aus. Jedes Gerät muss einer bestimmten Wohneinheit zugeordnet werden können, wenn die Geräte per Funk Auskunft über ihre Funktionstüchtigkeit geben. Dabei werden meist die Gerätenummer sowie die entsprechenden Wartungsprotokolle nach außen gesendet. Die verantwortliche Stelle muss sodann zuordnen können, wo eine gegebenenfalls gemeldete Funktionsstörung zu beheben ist.
Auch bei Einbau und Betrieb von Rauchmeldern spielt der Schutz von personenbezogenen Daten eine Rolle, wenn Gerätenummer und Funktionsfähigkeit bei Wartungsarbeiten an verantwortliche Stellen übermittelt werden. Daten über Anwesenheit und Verhalten von Personen innerhalb des Sensorbereichs der Geräte werden nach unseren Erkenntnissen indes nicht erhoben und weiterverarbeitet.