AdresshandelEine Vermietung oder ein Verkauf von Kundenadressen zu Werbezwecken – auch im sogenannten Lettershop-Modell, in dem das werbende Unternehmen die Adressdaten nicht selbst erhält – ohne Einwilligung der betroffenen Personen ist im Regelfall unzulässig. Unternehmen, die die Adressen ihrer Kund:innen zu Werbezwecken an Dritte weitergeben möchten, müssen sich dafür von den Kund:innen regelmäßig eine gesonderte Einwilligung einholen.
Nach Ansicht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit können sich Verantwortliche nicht auf das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage stützen, wenn sie mit Adressen von betroffenen Personen handeln. Der Vermietung von Kundenadressen zu Werbezwecken auf Grundlage des berechtigten Interesses stehen in der Regel die schutzwürdigen Interessen der Kund:innen entgegen. Denn es entspricht nicht den allgemeinen Erwartungen einer Person, die zum Beispiel im Versandhandel etwas bestellt, dass sie in der Folge von diversen Organisationen Werbesendungen erhält. Das zeigt sich auch an den häufigen Beschwerden gegen diese Praktiken des Adresshandels, die bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingehen.
Unternehmen müssen also in der Regel eine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen einholen, wenn sie deren Adressen zu Werbezwecken an andere Unternehmen oder Organisationen weitergeben möchten. Diese Einwilligung muss auch nachweisbar sein.
Eine Vermietung oder ein Verkauf von Kundenadressen zu Werbezwecken – auch im sogenannten Lettershop-Modell, in dem das werbende Unternehmen die Adressdaten nicht selbst erhält – ohne Einwilligung der betroffenen Personen ist im Regelfall unzulässig. Unternehmen, die die Adressen ihrer Kund:innen zu Werbezwecken an Dritte weitergeben möchten, müssen sich dafür von den Kund:innen regelmäßig eine gesonderte Einwilligung einholen.
Nach Ansicht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit können sich Verantwortliche nicht auf das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage stützen, wenn sie mit Adressen von betroffenen Personen handeln. Der Vermietung von Kundenadressen zu Werbezwecken auf Grundlage des berechtigten Interesses stehen in der Regel die schutzwürdigen Interessen der Kund:innen entgegen. Denn es entspricht nicht den allgemeinen Erwartungen einer Person, die zum Beispiel im Versandhandel etwas bestellt, dass sie in der Folge von diversen Organisationen Werbesendungen erhält. Das zeigt sich auch an den häufigen Beschwerden gegen diese Praktiken des Adresshandels, die bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingehen.
Unternehmen müssen also in der Regel eine wirksame Einwilligung der betroffenen Personen einholen, wenn sie deren Adressen zu Werbezwecken an andere Unternehmen oder Organisationen weitergeben möchten. Diese Einwilligung muss auch nachweisbar sein.