DrohnenDrohnen werden vermehrt von Privatpersonen oder im gewerblichen Rahmen eingesetzt. Wird die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, können personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die große Flexibilität von Drohnen ermöglicht dabei Videoaufnahmen auch von Privatgrundstücken und nicht-zugänglichen Bereichen, etwa Gärten oder Wohnungen. Dies ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen in der Regel untersagt. Doch auch darüber hinaus, zum Beispiel über öffentlichem Straßenland, muss der Einsatz von Kameradrohnen datenschutzkonform gestaltet sein.
Grundsätzlich bedarf es wie bei jeder Datenverarbeitung einer Abwägung zwischen den Rechten der Gefilmten und den Interessen der Drohnenbetreibenden gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Hierbei überwiegen zumeist die Rechte der Gefilmten. Darüber hinaus sind Informationspflichten gemäß Art. 12 ff. DSGVO nur schwerlich umzusetzen – Gefilmte können oftmals weder Kamera noch die Verantwortlichen erkennen. Bei Missachtung der Rechte der Gefilmten können neben Bußgeldern durch Aufsichtsbehörden zudem zivilrechtliche Konsequenzen drohen.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit empfiehlt daher, grundsätzlich niemanden ohne deren Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten. Weitere Informationen enthält das Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen.
Drohnen werden vermehrt von Privatpersonen oder im gewerblichen Rahmen eingesetzt. Wird die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, können personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die große Flexibilität von Drohnen ermöglicht dabei Videoaufnahmen auch von Privatgrundstücken und nicht-zugänglichen Bereichen, etwa Gärten oder Wohnungen. Dies ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen in der Regel untersagt. Doch auch darüber hinaus, zum Beispiel über öffentlichem Straßenland, muss der Einsatz von Kameradrohnen datenschutzkonform gestaltet sein.
Grundsätzlich bedarf es wie bei jeder Datenverarbeitung einer Abwägung zwischen den Rechten der Gefilmten und den Interessen der Drohnenbetreibenden gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Hierbei überwiegen zumeist die Rechte der Gefilmten. Darüber hinaus sind Informationspflichten gemäß Art. 12 ff. DSGVO nur schwerlich umzusetzen – Gefilmte können oftmals weder Kamera noch die Verantwortlichen erkennen. Bei Missachtung der Rechte der Gefilmten können neben Bußgeldern durch Aufsichtsbehörden zudem zivilrechtliche Konsequenzen drohen.
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit empfiehlt daher, grundsätzlich niemanden ohne deren Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten. Weitere Informationen enthält das Positionspapier der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen.