Foto- und VideoaufnahmenFilm- und Fotoaufnahmen von Menschen stellen grundsätzlich personenbezogene Daten dar, weil die abgebildeten Personen direkt oder indirekt identifiziert werden können. Für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, insbesondere für die Anfertigung der Fotografien, Filme und Videos sowie für die weitere Verwendung der Aufnahmen, muss eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelten Bedingungen erfüllt sein. Die Vorschriften der DSGVO gelten nur dann ausnahmsweise nicht, wenn die Film- und Fotoaufnahmen ausschließlich für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind und diese den eigenen Privatbereich nicht verlassen.
Ohne eine Einwilligung der abgebildeten Personen bzw. derer Erziehungsberechtigten darf folglich keine Veröffentlichung und kein Verkauf von Fotografien, Filmen oder Videos mit Aufnahmen der betroffenen Personen erfolgen. Auch wenn die Bilder im öffentlichen Raum oder beispielsweise bei einer öffentlichen Veranstaltung gemacht wurden, ist die Vermarktung der getätigten Aufnahmen ohne Einwilligungserklärung der abgebildeten Personen oder derer Erziehungsberechtigten nicht mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen zu vereinbaren.
Einwilligungserklärung
Die Einwilligung, die von den Betroffenen einzuholen ist, muss freiwillig und informiert erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass den Betroffenen transparent gemacht werden muss, für welche möglichst genau beschriebenen Zwecke die Aufnahmen angefertigt werden sollen.
Die Einwilligung der Betroffenen muss sich explizit sowohl auf die Anfertigung als auch auf die Art der Veröffentlichung der Aufnahmen beziehen, sodass in der Erklärung zwischen Anfertigung und Veröffentlichung unterschieden werden sollte. In der Praxis bietet es sich an, für die unterschiedlichen Zwecke – beispielsweise für die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet, in Printpublikationen, bei Veranstaltungen oder als Werbe- und Informationsmaterial – jeweils Ankreuzfelder vorzusehen.
Angesichts der mit Internetveröffentlichungen verbundenen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte durch die Möglichkeit des weltweiten Abrufs bzw. die Möglichkeit, diese über Suchmaschinen aufzufinden und missbräuchlich zu verwenden, empfehlen wir, hierauf in der Einwilligungserklärung deutlich hinzuweisen.
Wichtig ist es auch, in der Einwilligungserklärung festzulegen, was mit den Aufnahmen geschehen wird und wie lange diese an welchem Ort und in welcher Form aufbewahrt werden oder zu welchem Zeitpunkt die Aufnahmen gegebenenfalls wieder gelöscht werden sollen.
Zudem ist es notwendig, die Betroffenen in der Erklärung darüber zu informieren, dass sie das Recht haben, ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Dies wird nach unseren Erfahrungen in der Praxis oft vergessen, ist jedoch ein notwendiges Kriterium für die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung.
Sollten die Betroffenen in einem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu den für die Aufnahmen Verantwortlichen stehen – beispielsweise Kinder und Eltern in Bezug zu Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Sportvereinen –, darf ihnen durch die Nichterteilung der Einwilligung oder einen späteren Widerruf kein Nachteil entstehen.
Schließlich ist es für die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung – und auch für die Möglichkeit eines späteren Widerrufs – unerlässlich, dass die für die Aufnahmen Verantwortlichen eindeutig identifizierbar sind und den Betroffenen gültige Kontaktdaten aushändigen, unter denen ein Widerruf erfolgen kann.
Weitere Informationen – insbesondere zur Anfertigung von Foto-, Ton- und Videoaufnahmen in Kindertagesstätten – finden Sie in unserer Broschüre Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen.
Film- und Fotoaufnahmen von Menschen stellen grundsätzlich personenbezogene Daten dar, weil die abgebildeten Personen direkt oder indirekt identifiziert werden können. Für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, insbesondere für die Anfertigung der Fotografien, Filme und Videos sowie für die weitere Verwendung der Aufnahmen, muss eine der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelten Bedingungen erfüllt sein. Die Vorschriften der DSGVO gelten nur dann ausnahmsweise nicht, wenn die Film- und Fotoaufnahmen ausschließlich für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind und diese den eigenen Privatbereich nicht verlassen.
Ohne eine Einwilligung der abgebildeten Personen bzw. derer Erziehungsberechtigten darf folglich keine Veröffentlichung und kein Verkauf von Fotografien, Filmen oder Videos mit Aufnahmen der betroffenen Personen erfolgen. Auch wenn die Bilder im öffentlichen Raum oder beispielsweise bei einer öffentlichen Veranstaltung gemacht wurden, ist die Vermarktung der getätigten Aufnahmen ohne Einwilligungserklärung der abgebildeten Personen oder derer Erziehungsberechtigten nicht mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen zu vereinbaren.
Einwilligungserklärung
Die Einwilligung, die von den Betroffenen einzuholen ist, muss freiwillig und informiert erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass den Betroffenen transparent gemacht werden muss, für welche möglichst genau beschriebenen Zwecke die Aufnahmen angefertigt werden sollen.
Die Einwilligung der Betroffenen muss sich explizit sowohl auf die Anfertigung als auch auf die Art der Veröffentlichung der Aufnahmen beziehen, sodass in der Erklärung zwischen Anfertigung und Veröffentlichung unterschieden werden sollte. In der Praxis bietet es sich an, für die unterschiedlichen Zwecke – beispielsweise für die Veröffentlichung des Bildmaterials im Internet, in Printpublikationen, bei Veranstaltungen oder als Werbe- und Informationsmaterial – jeweils Ankreuzfelder vorzusehen.
Angesichts der mit Internetveröffentlichungen verbundenen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte durch die Möglichkeit des weltweiten Abrufs bzw. die Möglichkeit, diese über Suchmaschinen aufzufinden und missbräuchlich zu verwenden, empfehlen wir, hierauf in der Einwilligungserklärung deutlich hinzuweisen.
Wichtig ist es auch, in der Einwilligungserklärung festzulegen, was mit den Aufnahmen geschehen wird und wie lange diese an welchem Ort und in welcher Form aufbewahrt werden oder zu welchem Zeitpunkt die Aufnahmen gegebenenfalls wieder gelöscht werden sollen.
Zudem ist es notwendig, die Betroffenen in der Erklärung darüber zu informieren, dass sie das Recht haben, ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Dies wird nach unseren Erfahrungen in der Praxis oft vergessen, ist jedoch ein notwendiges Kriterium für die Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung.
Sollten die Betroffenen in einem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu den für die Aufnahmen Verantwortlichen stehen – beispielsweise Kinder und Eltern in Bezug zu Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Sportvereinen –, darf ihnen durch die Nichterteilung der Einwilligung oder einen späteren Widerruf kein Nachteil entstehen.
Schließlich ist es für die Wirksamkeit der Einwilligungserklärung – und auch für die Möglichkeit eines späteren Widerrufs – unerlässlich, dass die für die Aufnahmen Verantwortlichen eindeutig identifizierbar sind und den Betroffenen gültige Kontaktdaten aushändigen, unter denen ein Widerruf erfolgen kann.
Weitere Informationen – insbesondere zur Anfertigung von Foto-, Ton- und Videoaufnahmen in Kindertagesstätten – finden Sie in unserer Broschüre Datenschutz bei Bild-, Ton- und Videoaufnahmen.