Schemenhafte Personen bewegen sich in einem Raum.
Wohnen

Selbstauskunft von Mietinteressent:innen

Der derzeit äußerst angespannte Wohnungsmarkt in Berlin und anderen Großstädten führt dazu, dass Mieter:innen sich oft genötigt fühlen, jede noch so ausufernde Anfrage im Rahmen ihrer Bewerbung auf eine Mietwohnung zu beantworten. Welche Informationen die Vermieter:innen jedoch tatsächlich verlangen dürfen, ist stark vom Zeitpunkt der Datenerhebung abhängig. Solange noch nicht klar ist, ob sich ein:e Interessent:in überhaupt um die Wohnung bewerben möchte, und es zunächst nur um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins geht, dürfen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur solche Daten erhoben werden, an denen die Vermieter:innen ein berechtigtes Interesse haben. Dies sind in der Regel die Angaben zur Identifikation, zur Erreichbarkeit, zu Wohnungswünschen, zu (größeren) Haustieren und gegebenenfalls Daten aus dem Wohnberechtigungsschein, da diese Angaben notwendig sind, um eine geeignete Wohnung anbieten zu können.

Bewerben sich Interessent:innen nach der Besichtigung auf eine konkrete Wohnung, dürfen nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO diejenigen Daten erhoben werden, die für die Begründung des Mietverhältnisses erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da die Vermieter:innen das Recht haben, ihre Auswahl auch nach der Solvenz der Interessent:innen zu treffen. Dazu gehört beispielsweise die Frage nach dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder nach der Höhe des Nettoeinkommens bzw. desjenigen Betrags, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Mietzahlung zur Verfügung steht.

Grundsätzlich gilt, dass Daten zur wirtschaftlichen Situation erst dann erhoben werden dürfen, wenn sich die Interessent:innen nach der Wohnungsbesichtigung tatsächlich auf eine bestimmte Wohnung bewerben. Rechtswidrig ist es hingegen, bereits vor dem Besichtigungstermin umfangreiche Daten zur wirtschaftlichen Situation der Interessent:innen zu erheben, wenn noch unklar ist, ob sich die Betroffenen überhaupt um die Wohnung bewerben möchten. Nicht erlaubt sind zudem Fragen bzw. das Einholen von Daten oder Informationen, die für das Mietverhältnis nicht relevant sind. Hierunter fallen Informationen zu Familienstand, Heiratsabsichten, Schwangerschaften, Kinderwünschen, Partei-, Mieterverein- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, ethnischer Herkunft, persönlichen Vorlieben, Hobbys oder Krankheiten.

Belege – wie etwa Einkommensnachweise oder Bonitätsauskünfte – dürfen erst unmittelbar vor Abschluss des Mietvertrags verlangt werden, damit die Vermieter:innen die Informationen, die zuvor im Bewerbungsverfahren angegeben wurden, überprüfen können. Eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, mit der die Vorvermieter:innen bestätigen, dass die Interessent:innen frei von Mietschulden sind, darf nicht zur zwingenden Voraussetzung gemacht werden, da diese laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht verpflichtet sind, eine solche auszustellen.

Unzulässige Fragen müssen Interessent:innen grundsätzlich gar nicht beantworten, sie können aber auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, ohne negative Folgen befürchten zu müssen. Sämtliche Daten aus dem Bewerbungsverfahren müssen zudem nach dem Abschluss des Verfahrens und der Vergabe der Wohnung gelöscht werden, da sie für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind.

Welche Daten im Einzelnen abgefragt werden dürfen, können Sie der Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen entnehmen.