Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)Seit Ende 1999 gibt es im Land Berlin ein Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit, das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieses gewährt jedem Menschen, aber auch Vereinen und Unternehmen und anderen juristischen Personen das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft gegenüber den öffentlichen Stellen des Landes Berlin, ohne dass die Antragstellenden ein besonderes Interesse vorbringen müssen. Dies ist Ausdruck eines demokratischen Gemeinwesens, für das die Teilhabe der Bürger:innen am öffentlichen Leben und an Entscheidungen der Verwaltung charakteristisch ist. Auch die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger:innen wird dadurch erleichtert.
Informationspflichtig sind alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Dies umschließt sämtliche Berliner Behörden, nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhäuser und Eigenbetriebe des Landes Berlin, landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Unternehmen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Ausnahmen gelten für die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft: Hier kann Informationszugang nur gewährt werden, soweit es sich um Akten handelt, die Verwaltungsaufgaben betreffen.
Seit Ende 1999 gibt es im Land Berlin ein Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit, das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieses gewährt jedem Menschen, aber auch Vereinen und Unternehmen und anderen juristischen Personen das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft gegenüber den öffentlichen Stellen des Landes Berlin, ohne dass die Antragstellenden ein besonderes Interesse vorbringen müssen. Dies ist Ausdruck eines demokratischen Gemeinwesens, für das die Teilhabe der Bürger:innen am öffentlichen Leben und an Entscheidungen der Verwaltung charakteristisch ist. Auch die unmittelbare Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger:innen wird dadurch erleichtert.
Informationspflichtig sind alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin. Dies umschließt sämtliche Berliner Behörden, nichtrechtsfähige Anstalten, Krankenhäuser und Eigenbetriebe des Landes Berlin, landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Unternehmen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Ausnahmen gelten für die Gerichte und Behörden der Staatsanwaltschaft: Hier kann Informationszugang nur gewährt werden, soweit es sich um Akten handelt, die Verwaltungsaufgaben betreffen.