Europäischer DatenschutzausschussDer Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), international als European Data Protection Board (EDPB) bezeichnet, ist eine auf der Grundlage von Art. 68 DSGVO gebildete Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Ausschuss setzt sich aus den Leiter:innen der Datenschutzaufsichtsbehörden jedes EU-Mitgliedstaats sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Die Europäische Kommission ist berechtigt, an den Tätigkeiten und Sitzungen teilzunehmen, verfügt jedoch über kein eigenes Stimmrecht.
Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union sicher. Hierzu kann er auf europäischer Ebene beratend tätig werden, insbesondere im Hinblick auf Legislativvorschläge der Europäischen Kommission, und sowohl aus eigener Initiative als auch auf Ersuchen der Europäischen Kommission rechtliche Auffassungen und bewährte Verfahren herausstellen, die er als Leitlinien und Empfehlungen veröffentlicht. Zusätzlich hat er mehrere Arbeitspapiere gebilligt, die vom Vorgängergremium des Ausschusses, der Art. 29-Datenschutzgruppe, in Vorbereitung auf die DSGVO erstellt wurden. Diese Papiere haben die gleiche Wirkung wie die Leitlinien des Ausschusses selbst.
Darüber hinaus kann der EDSA im Rahmen des Kohärenzverfahrens durch rechtsverbindliche Beschlüsse zu einer Harmonisierung der Tätigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden beitragen, etwa wenn sich die Datenschutzaufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Verfahren nicht auf eine einheitliche Auslegung der DSGVO verständigen können.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), international als European Data Protection Board (EDPB) bezeichnet, ist eine auf der Grundlage von Art. 68 DSGVO gebildete Einrichtung der Europäischen Union mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Ausschuss setzt sich aus den Leiter:innen der Datenschutzaufsichtsbehörden jedes EU-Mitgliedstaats sowie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Die Europäische Kommission ist berechtigt, an den Tätigkeiten und Sitzungen teilzunehmen, verfügt jedoch über kein eigenes Stimmrecht.
Der Ausschuss stellt die einheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union sicher. Hierzu kann er auf europäischer Ebene beratend tätig werden, insbesondere im Hinblick auf Legislativvorschläge der Europäischen Kommission, und sowohl aus eigener Initiative als auch auf Ersuchen der Europäischen Kommission rechtliche Auffassungen und bewährte Verfahren herausstellen, die er als Leitlinien und Empfehlungen veröffentlicht. Zusätzlich hat er mehrere Arbeitspapiere gebilligt, die vom Vorgängergremium des Ausschusses, der Art. 29-Datenschutzgruppe, in Vorbereitung auf die DSGVO erstellt wurden. Diese Papiere haben die gleiche Wirkung wie die Leitlinien des Ausschusses selbst.
Darüber hinaus kann der EDSA im Rahmen des Kohärenzverfahrens durch rechtsverbindliche Beschlüsse zu einer Harmonisierung der Tätigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden beitragen, etwa wenn sich die Datenschutzaufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Verfahren nicht auf eine einheitliche Auslegung der DSGVO verständigen können.