PolizeiDie Polizeibehörden des Bundes und der Länder führen polizeiliche Dateien, in denen sie personenbezogene Daten speichern. Nach §§ 43, 45 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) erteilt die Polizei Berlin auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn eine Abwägung ergibt, dass die Informationserteilung die Aufgabenerfüllung, die öffentliche Sicherheit oder Rechtsgüter Dritter gefährdet und daher hinter Ihrem Informationsinteresse zurücktreten muss (§ 42 Abs. 2 BlnDSG). Wir weisen darauf hin, dass der Berliner Landesgesetzgeber keine feste Frist für eine Antwort auf einen Auskunftsantrag vorgesehen hat.
Auch nach Abschluss oder Einstellung eines Ermittlungsverfahrens darf die Polizei Daten weiterhin speichern, wenn dies vorbeugend erforderlich ist (§ 42 Abs. 3 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG)). Es muss dazu insbesondere noch ein Tatverdacht gegen die betroffene Person bestehen und eine mögliche Wiederholungsgefahr vorliegen. Bei Erwachsenen wird spätestens nach zehn Jahren die Löschung der Daten geprüft. Diese Frist beginnt in der Regel von neuem, wenn neue Verfahren hinzukommen, kann aber etwa bei leichten Straftaten auch verkürzt werden.
Weitere Informationen über die Polizeibehörden des Bundes und der Länder erhalten sie auf der Website der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).
Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder führen polizeiliche Dateien, in denen sie personenbezogene Daten speichern. Nach §§ 43, 45 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) erteilt die Polizei Berlin auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn eine Abwägung ergibt, dass die Informationserteilung die Aufgabenerfüllung, die öffentliche Sicherheit oder Rechtsgüter Dritter gefährdet und daher hinter Ihrem Informationsinteresse zurücktreten muss (§ 42 Abs. 2 BlnDSG). Wir weisen darauf hin, dass der Berliner Landesgesetzgeber keine feste Frist für eine Antwort auf einen Auskunftsantrag vorgesehen hat.
Auch nach Abschluss oder Einstellung eines Ermittlungsverfahrens darf die Polizei Daten weiterhin speichern, wenn dies vorbeugend erforderlich ist (§ 42 Abs. 3 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG)). Es muss dazu insbesondere noch ein Tatverdacht gegen die betroffene Person bestehen und eine mögliche Wiederholungsgefahr vorliegen. Bei Erwachsenen wird spätestens nach zehn Jahren die Löschung der Daten geprüft. Diese Frist beginnt in der Regel von neuem, wenn neue Verfahren hinzukommen, kann aber etwa bei leichten Straftaten auch verkürzt werden.
Weitere Informationen über die Polizeibehörden des Bundes und der Länder erhalten sie auf der Website der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).