Detailaufnahme eines Drehstromzählers
Wohnen

Smart Meter

Als „Smart Meter“ werden Messgeräte für Heizungs- oder Stromenergie bezeichnet, welche elektronisch betrieben werden und die zur Abrechnung des Verbrauchs erforderlichen Werte per Funk oder sonstiger Netzwerktechnik an die jeweiligen Anbieter:innen übertragen. Die jährlichen Termine zum Ablesen der Werte entfallen hierdurch, der Verbrauch von Wärme oder Strom kann dennoch theoretisch sekundengenau erfasst werden. Darüber hinaus wird jederzeit der aktuelle Verbrauchswert angezeigt und in der Regel erfassen die elektronischen Geräte den Verbrauch präziser.

Die detailliert erhobenen Daten lassen zum Teil jedoch Rückschlüsse auf die Anzahl der Bewohner:innen, deren Verbrauch und Verhalten sowie deren Nutzungsgewohnheiten zu. Daraus ergibt sich eine Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für die betroffenen Personen, vor allem dann, wenn die erhobenen Daten mit anderen Erhebungen verknüpft werden. Auch die Vernetzung mit sogenannten Smart-Home-Systemen birgt Risiken bei der Datenerhebung und insbesondere bei der Datenübermittlung.

Welche Daten mit diesen Geräten erhoben werden dürfen, richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Danach dürfen grundsätzlich nur diejenigen Daten erhoben werden, die zur Erstellung der jeweiligen Abrechnung erforderlich sind. Problematisch ist bei neueren Funkablesezählern, dass diese technisch in der Lage sind, umfangreichere Daten zu erheben, als für die Erstellung der (Jahres-)Abrechnung benötigt werden. Insbesondere können – gegenüber der herkömmlichen Auslesung durch einen Ablesedienst vor Ort – weitaus häufiger Verbrauchsdaten erhoben und oftmals auch nahezu in Echtzeit eingesehen werden. Dies bringt viele Vorteile mit sich (zum Beispiel leichtere und schnellere Einsichtnahme in eigene Verbrauchsdaten, bessere Kontrolle der Abrechnungsdaten), führt aber auch dazu, dass das Risiko einer stärkeren Überwachung der eigenen Nutzungs- und Lebensgewohnheiten steigt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Erfassung von zusätzlichen Daten nach Art. 7 DSGVO nur mit der ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung der betroffenen Personen zulässig ist. Neue Geräte müssen von Anfang an so eingestellt sein, dass nur die für die Heizkostenabrechnung erforderlichen Daten erhoben werden. Nur mit Einwilligung dürfen die zusätzlichen Funktionen freigeschaltet und die dazu notwendigen zusätzlichen Daten erhoben werden. Wichtig ist auch, dass die Verbrauchsdaten einer Zweckbindung unterliegen, das heißt, sie dürfen grundsätzlich nur zur Erstellung der Verbrauchsabrechnung verwendet werden. Die Verwendung zu anderen Zwecken – etwa zur Kontrolle des Heiz- und Lüftungsverhaltens – ist regelmäßig nicht zulässig. Um überprüfen zu können, welche Daten im Einzelnen zu ihrer Person erhoben werden, können Betroffene einen Auskunftsanspruch gegen die Vermieter:innen geltend machen.

Die genannten Probleme existieren insbesondere bei intelligenten Stromzählern, da anhand des Stromverbrauchs Rückschlüsse gezogen werden können, welche einzelnen elektrischen Geräte zu welchen Zeitpunkten eingeschaltet werden.

zurück zur Seite: